Statuten 2022 als pdf

1. Name und Sitz

Unter der Bezeichnung „Arbeitsreitweise Schweiz - Équitation de Travail Suisse“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz ist die Geschäftsstelle (Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin). Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

2.1. Der ARSETS bezweckt die Förderung und Erhaltung der Arbeitsreitweise / Équitation de Travail (Working Equitation) und die Pflege des kameradschaftlichen Vereinslebens.

2.2. Die Aktivitäten und Ziele im Rahmen seiner Möglichkeiten, des ARSETS sind:

- Förderung der Reitdisziplin Working Equitation (Kurswesen)
- Förderung des Turniersports der Disziplin „Working Equitation“ (der Vorstand unterstützt Veranstalter organisatorisch)
- Der Verein vertritt die Schweiz durch seine Partnerschaft mit der WAWE (World Association for Working Equitation mit Sitz in Estoril, Portugal)
- Erstellung des Schweizer Reglements
- Förderung und Koordination des Richterwesens
- Förderung und Sichtung der Nationalmannschaft
- Nachwuchsförderung

2.3. Der ARSETS ist die offizielle Vertretung der WAWE in der Schweiz. Er erstellt das Reglement für die Arbeitsreitweise in der Schweiz in Anlehnung an das Internationale WAWE Reglement. Regle­ments Änderungen und Überarbeitungen müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

2.4. Die Aktivitäten werden durch den Vorstand festgelegt. Die Mitglieder können zuhan­den der Mitgliederversammlung weitere Anträge stellen (siehe 7.4.3, 7.7.2 und 7.7.3).

2.5. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

2.6. Der Gebrauch des Namens und des Logos „Arbeitsreitweise Schweiz – Équitation de Travail“ und „ARSETS“, sowie „Mitglied des ARSETS“ zu Werbe- und anderen Zwecken untersteht ausdrücklich der Genehmigung durch den Vorstand.

3. Mitgliedschaft

Die Mitglieder des ARSETS sind natürliche Personen: ReiterInnen, PferdefreundInnen, Ehrenmitglieder und Gönner.

3.1. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.1. Die definitive Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach Erhalt des Mitgliederbeitrages. Bei Nichtbezahlen innert 30 Tagen gilt der Antrag als gegenstandslos.

3.1.2. Nachfolgende Mitgliederkategorien sind vorgesehen: Aktiv-, Junioren-, Ehren­mitglieder und Gönner. Aktivmitglied und Gönner kann werden, wer das 18. Altersjahr erreicht hat. Als Junioren gelten Mitglieder bis und mit dem 18. Altersjahr (Kalenderjahr nach Jahrgang). Ehrenmitglieder müssen durch den Vorstand ernannt werden.

3.2. Rechte und Pflichten

3.2.1. Ein jährlicher Einsatz von mindestens einem Tagesäquivalent für den ARSETS ist Pflicht, beispielsweise durch Mithilfe an Turnieren oder Veranstaltungen. Wird der Arbeitseinsatz im laufenden Vereinsjahr geleistet, reduziert sich der Jahresbeitrag für das folgende Jahr um Fr. 50.-. Die Details regelt der Vorstand. Über Ausnahmen und im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. 

3.3. Mitgliederbeiträge

3.3.1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten:
- Junioren bis und mit 18 Jahren (Kalenderjahr nach Jahrgang): Fr 70.-
  (Fr 40.-, wenn mindestens ein Elternteil Aktivmitglied im ARSETS ist)
- Aktivmitglieder: Fr. 150.- (Reduktion auf 100.- ab dem 2. Mitgliedsjahr, wenn der Arbeitseinsatz gemäss 3.2.1. im Vorjahr geleistet wurde)
- Ehrenmitglieder: --
- Gönnermitglieder: mindestens Fr. 70.- (ab Fr. 250.- Erwähnung auf der HP)

3.3.2. Die Jahresbeiträge sind per 28.2. des jeweiligen Vereinsjahres bez. 30 Tage nach Beitritt zum Verein zur Zahlung fällig. Bei Son­derfällen entscheidet der Vorstand.

3.3.3. Bei einem Beitritt zwischen Oktober und Dezember wird kein Mitgliederbeitrag und kein Arbeitseinsatz fällig, die Mitgliedschaft tritt erst zum folgenden Vereinsjahr in Kraft.

3.4. Beendigung bzw. Wechsel der Mitgliedschaft

3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald ein Mitglied schriftlich den Austritt aus dem Verein dem Vereinspräsidenten mitteilt, auf Mitte oder Ende des Kalenderjahres. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen des Jah­res­beitrages trotz dreifacher Mahnung per Mail (Anfang März), Post (Anfang April) und Telefon (Ende Mai) wird das Mitglied per Ende Juni durch den Vorstand ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag bleibt trotz dem Aus­scheiden geschuldet. Bei unsportlichem oder vereinsschädlichem Verhalten kann der Vor­stand ein Mitglied jederzeit vom Verein ausschließen.

3.4.2. Der Wechsel der Mitgliedschaft ist auf die Mitgliederversammlung möglich.

4. Finanzen und Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus der Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an Turnieren (siehe Reglement)
- Sponsoring

4.1. Verwendung

Die Verwendung der verfügbaren Mittel wird aufgrund von Verbindlichkeiten und Tätigkeitsprogrammen des ARSETS jährlich im Budget festgelegt.

4.2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

5. Haftung

Der ARSETS haftet ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

6. Organe

Auflistung der Organe des ARSETS

6.1. Die Organe des ARSETS sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Revisionsstelle

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ARSETS.

7.1.  Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung
a) Genehmigung und Änderung der Statuten;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Decharge-Erteilung an den Vorstand;
e) Genehmigung des Budget inkl. Abgaben, Gebühren und Mitgliederbeiträge;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über traktandierte Anträge;
h) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

7.1.1. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.1.2. Die Mitgliederversammlung führt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, ein an­de­res Mitglied des Vorstandes.

7.2. Stimmrecht

7.2.1. Alle Aktivmitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben sind stimmberechtigt.

7.2.2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

7.2.3. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

7.3. Einschränkung des Stimmrechts

7.3.1. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht  oder nicht vollständig bezahlt haben, sind von der Ausübung ihres Stimmrechts suspendiert.

7.3.2. Bei der Decharge-Erteilung an den Vorstand sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

7.4. Zeitpunkt und Einladung

7.4.1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal an einem vom Vorstand be­stim­mten Ort zusammen. Sie hat spätestens bis Ende März des Kalenderjahres statt­zu­finden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt gültig durch einen Brief und/oder durch elektronische Post an die letzte bekannte Adresse der Vereins­mit­glieder.

7.4.2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss spätestens innert acht Wochen erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche, unter Angabe der Traktanden, verlangt.

7.4.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung der Post/Email zu über­geben. Sie enthält die Traktandenliste und weitere dazugehörende Unterlagen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eintreffen, damit sie rechtzeitig traktandiert werden können.  

7.5. Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll soll spätestens 2 Monate  nach der MV an die Mitglieder versandt werden.

7.6. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.6.1. Vereinsbeschlüsse können auch auf dem elektronischen Wege gefasst werden (Rückmel­dung mindestens 60%), wenn nicht ein Fünftel der Vereinsmitglieder, statt die Stim­me abzugeben, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ver­lan­gen.

7.7. Wahlen und Abstimmungen

7.7.1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen und Abstimmungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (Enthaltungen werden nicht mitgezählt zur Ermittlung der einfachen Mehrheit). Stehen bei einer Abstimmung die Stimmen ein, so muss vom Vorstand eine neue Option erarbeitet werden. Stehen für eine Wahl die Stim­men ein, entscheidet das Los. Eine schriftliche Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn es der Vorstand anordnet oder ein an der Versammlung anwesendes Mitglied es verlangt.

7.7.2. Änderungen und Ergänzungen der Statuten müssen durch 2/3 der abgegebenen Stimmen angenommen werden (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) und treten per sofort in Kraft. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Statuten müssen bis spätestens Ende November an den Vorstand gelangen. Der Vorstand legt seine vorgeschlagene neue Version sowie allfällige Anträge von Mitgliedern den Unterlagen zur Mitgliederversammlung bei, welche spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden. Der Vorstand legt seine vorgeschlagene neue Version sowie allfällige Anträge von Mitgliedern den Unterlagen zur Mitgliederversammlung bei, welche spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.     

7.7.3. Reglementänderungen und -ergänzungen müssen durch 2/3 der abgegebenen Stimmen angenommen werden (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) und treten per sofort in Kraft. Vorschläge und Änderungswünsche durch die Mitglieder müssen bis spätestens Ende November des laufenden Jahres an den Vorstand gelangen, damit die Mitgliederversammlung vorbereitet werden kann. Der Vorstand legt seine vorgeschlagene neue Version sowie allfällige Anträge von Mitgliedern den Unterlagen zur Mitgliederversammlung bei, welche spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.

8. Der Vorstand

8.1. Der Vorstand des ARSETS besteht aus folgenden 3 bis max. 7 Mitgliedern:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) weitere

Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Aufgaben besetzen oder eine Person damit beauftragen.

8.2. Wahlen des Vorstandes

8.2.1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Für Mitglieder gibt es keine Amtszeitbeschränkung, sie sind immer wieder wählbar. Sind Ersatzwahlen zu treffen, so erfolgen diese für den Rest der Amtsdauer.

8.2.2. Demissionen sind schriftlich einzureichen. Die Amtszeit ist identisch mit dem Kalen­der­jahr, bzw. bis zur folgenden Mitgliederversammlung.

8.3. Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen anstellen oder beauftragen. Er erlässt die Wegleitungen zum Reglement.

8.3.1. Dem Vorstand obliegen alle Befugnisse, welche durch das Gesetz oder die vorlie­gen­den Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

8.3.2. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

8.3.3. Die Spesen des Vorstandes werden im vernünftigen Rahmen entschädigt. Reisespesen im Zusammenhang mit der WAWE müssen von der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresbudgets verabschiedet werden.

8.3.4. Der Vorstand verfügt zusätzlich zu den budgetierten Beträgen über eine Kompetenz­sum­me von Fr. 2000.-. Höhere Beträge müssen durch die MiItgliederversammlung genehmigt werden.

8.3.5. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung gilt die Kollektivunterschrift zu zweien von Präsident und einem weiteren Vorstandsmitglied (je nach Ressort).

8.4. Beschlussfähigkeit

8.4.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann über alle Geschäfte in seinem Zuständigkeitsbereich, die er in Be­ra­tung zieht, Beschluss fassen. Für die Beschlussfassung und die Protokollierung gel­ten die Vorschriften der Mitgliederversammlung sinngemäß.

8.4.2. Eine Sitzung, die zu Beginn beschlussfähig ist, bleibt bis zum Schluss beschlussfähig.

8.4.3. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. 

9. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.1. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsstelle und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

9.2. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes, der Leitungsteams, der Disziplinen und der Geschäftsstelle sind verpflichtet, der Revisionsstelle die verlangten Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen.

10. Statutenänderungen

siehe 7.7.2

11. Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Auflösung des ARSETS beschließen. Soll die Auflösung beschlossen werden, so sind alle Mitglieder durch eingeschrie­be­nen Brief zur Mitgliederversammlung einzuladen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

11.1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, hat auch darüber Beschluss zu fassen, was mit einem allenfalls noch vorhandenen Reinvermögen zu geschehen hat. Dieses ist einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zu überweisen.

12. Inkrafttreten

12.1. Diese Statuten treten mit der Mitgliederversammlung vom 12.3.2022 in Kraft und ersetzen die Version vom 7.3.2020.

12.2. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem deutschen und dem französischen Text ist der deutschsprachige Text maßgebend.